EU-Heimtierausweis

Beim Reiseverkehr mit Heimtieren bitte beachten:


Einreisebestimmungen

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Reise über die im Ausland aktuell geltenden Regelungen für die Einreise und über die aktuellen Regelung für die Wiedereinreise nach Deutschland aus Ihrem Urlaubsland !

  • Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (www.mlr.baden-wuerttemberg.de/ Aktuelles/ Reiseverkehr/ Reiseverkehr mit Heimtieren)
  • zuständige Veterinärbehörde:Stadtverwaltung oder Landratsamt
  • EU-Kommission: http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/nocmm_intra_de.htm

 


Regelungen zum Reiseverkehr mit Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen)

Ab 2004 sind erforderlich

  1. EU-Heimtierausweis
  2. Kennzeichnung (Chip, Tätowierung bis 2.7.2011 s.u.).
  3. Tollwutimpfung

 

Kennzeichnung:

Eintragungen im EU-Heimtierausweis sind ab 3.07.2011 (Ende der Übergangsfrist) nur möglich,wenn die Tiere per Chip gekennzeichnet sind.

 

Das MLR (Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg) hat am 9.12.2010 dazu mitgeteilt,

  • dass ab 3.07.2011 die NEU-Kennzeichnung daher per Chip erfolgen muss.
  • für Tiere, die vor dem 3.07.2011 gekennzeichnet wurden durch Tätowierung gilt:

Tiere, die mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung versehen wurden „und von einem Nachweis begleitet werden, dass die Tätowierung vor dem 3.07.2011 erfolgte“ gelten als gekennzeichnet und müssen nicht zusätzlich mit einem Chip nachgekennzeichnet werden, Eintragungen in deren EU-Heimtierausweise sind daher möglich.

 

Zuständigkeit für die Ausstellung von EU-Heimtierausweisen

In Baden-Württemberg sind kraft Allgemeinverfügung (www.mlr.baden-wuerttemberg.de/ Aktuelles/ Reiseverkehr/ Reiseverkehr mit Heimtieren/ Allgemeinverfügung)zur Ausstellung von EU-Heimtierausweisen ermächtigt:

  • alle niedergelassenen Tierärzte/Tierärztinnen
  • die bei den niedergelassenen Tierärzten/Tierärztinnen angestellten Tierärzte/Tierärztinnen
  • nicht niedergelassene Tierärzte/Tierärztinnen, die bei einem Verein, Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Institution angestellt sind, jedoch beschränkt auf die dort gehaltenen Tiere.

Die Ermächtigung kann bei Verstößen gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen der Allgemeinverfügung widerrufen werden.