Fragen an den Tierarzt
Fragen zur Behandlung:
Wenn Sie Fragen zur Behandlung Ihres Tieres haben, ist es am Besten, die/den behandelnde/n Tierärztin/Tierarzt zu fragen. Nur sie/ er können Ihnen Auskunft geben zur Behandlung Ihres Tieres. Andere Personen haben keine Kenntnis der konkreten Umstände und da die Behandlung von Lebewesen abhängig ist von deren Konstitution können bei derselben Diagnose andere Maßnahmen erforderlich sein.
Fragen zur Rechnung:
Die Abrechnung der tierärztlichen Leistungen muss nach der Gebührenordnung für Tierärzte („GOT“) erfolgen. Danach muss der Tierarzt jede seiner Leistungen in Rechnung stellen und darf dabei grundsätzlich den einfachen Satz der GOT nicht unterschreiten und den dreifachen Satz nicht überschreiten, § 4 GOT. In diesem Rahmen bestimmt der Tierarzt nach billigem Ermessen die Gebühr für die von ihm erbrachten Leistungen, § 2 GOT.
Ein verbindlicher Kostenvoranschlag ist dem Tierarzt nicht möglich, da er nicht vorhersehen kann, welche Leistungen erforderlich sind.
Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Es ist daher durchaus üblich, dass der Tierarzt auf sofortige Zahlung, zB per ec-cash, besteht. Wenn Ihnen der Tierarzt eine Zahlungsfrist einräumt, ist dies ein Entgegenkommen von ihm.
Wie kann Ihnen die Landestierärztekammer helfen ?
Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ist keine Schiedsstelle und erstellt keine Gutachten.
Vermittlung:
Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg kann sich lediglich um eine Vermittlung zwischen Tierhalter und Tierarzt bemühen:
Die Vermittlung erfolgt durch die Weitergabe der schriftlichen Sachverhaltsschilderung des Tierhalters an den Tierarzt mit der Bitte um dessen Stellungnahme.
Weichen die Schilderungen von Tierhalter und Tierarzt voneinander ab, ist die Landestierärztekammer nicht in der Lage, den Sachverhalt zu rekonstruieren, und ist nicht befugt, darüber zu entscheiden, welche Folgen sich daraus ergeben.
Wenn Sie eine solche Vermittlung wünschen, reichen Sie Ihre Sachverhaltsschilderung bitte schriftlich bei der Geschäftsstelle ein (per Fax, per Post, per Mail).
Wir bitten zu beachten, dass die Vermittlung keine aufschiebende Wirkung hat hinsichtlich der vom Tierarzt gesetzten Zahlungsfrist.
Beschwerde
Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg kann sich lediglich um eine Vermittlung zwischen Tierhalter und Tierarzt bemühen (s.o. Vermittlung). Dazu sind konkrete Angaben zum Sachverhalt erforderlich.
Anonyme Hinweise werden nicht bearbeitet.
Rechnungsprüfung:
Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg kann Rechnungen von Tierärzten dahingehend überprüfen, ob die aufgeführten Leistungen im Rahmen der GOT (=Gebührenordnung für Tierärzte) in Rechnung gestellt wurden.
Hierzu ist der Geschäftsstelle eine Kopie der Rechnung zu übermitteln (per Fax, per Post, per Mail).
Die Überprüfung der Rechnung durch die Geschäftsstelle hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der vom Tierarzt gesetzten Zahlungsfrist.
Gutachten:
Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg hat Gutachter benannt und gibt die entsprechenden Listen gerne auf Anfrage per Mail weiter.
Gutachter sind durch den Interessenten zu beauftragen und zu bezahlen (die Landestierärztekammer Baden-Württemberg erstellt keine Gutachten, s.o.).