Kammerbeitrag

Das Heilberufekammergesetz (HBKG) Baden-Württemberg gibt vor, dass die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ihre Aufwendungen durch eine Umlage deckt, den "Kammerbeitrag". Die Vertreterversammlung hat dazu die BeitragsO beschlossen (s.u. Rechtsgrundlagen). Die BeitragsO ist vom Minsterium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg genehmigt.

Das Ministerium genehmigt auch die Höhe des Kammerbeitrags, der jährlich zu Anfang des Jahres zu entrichten ist. Für das Jahr 2024 wurden die Kammerbeiträge aufgrund des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 09.11.2023 und der Genehmigung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 28.11.2023 wie folgt festgesetzt:

Gruppe I: € 330,00

    1. In eigener Praxis niedergelassene Kammerangehörige
    2. Selbständig tätige Kammerangehörige
    3. Kammerangehörige, die als Gesellschafter und/ oder Geschäftsführer einer tierärztlichen Praxis tätig sind
    4. Kammerangehörige, auf die die Vorschriften der Beurfsausübung in eigener Praxis entsprechend Anwendung finden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg)

Gruppe II: € 250,00

    1. Beamtete und angestellt tätige Kammerangehörige
    2. Kammerangehörige, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten (z.B. Lehre und Forschung, pharmazeutische Industrie, Fachjournalisten, Medizinische Informatik usw.)
    3. Tierärzte, die Rente beziehen und noch berufstätig im Sinne von Nr. 1 und/ oder Nr. 2 sind oder Einnahmen aus selbständiger tierärztlicher Tätigkeit erzielen.

Gruppe III: € 70,00

    1. Kammerangehörige im Ruhestand ohne weitere Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit
    2. Freiwillige Kammerangehörige gem. § 2 (4) Heilberufe-Kammergesetz
    3. Arbeitslose Kammerangehörige
    4. Kammerangehörige, die keine Tätigkeit ausüben, die unter Beitragsgruppe I oder II aufgeführt ist.

Während des 1. Jahres nach Erlangung der Approbation oder der Arbeitserlaubnis besteht Beitragsfreiheit:

  • beitragsfreier Zeitraum: 12 Monate ab Ausstellungsdatum der Approbation / der 1. Berufserlaubnis
  • Beitragspflicht ab Ablauf: nach Ende des beitragsfreien Zeitraums ist der anteilige Beitrag für das laufende Beitragsjahr (1.1. bis 31.12.) zu leisten
  • das Mitglied wird schriftlich (eMail oder Brief) über die Höhe des zu leistenden Betrags informiert

Ändert sich die Tätigkeit im Laufe des Jahres (Art der Tätigkeit, Wechsel des Arbeitgebers etc.), hat das Mitglied dies gem. MeldeO der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen (eMail, Brief oder Fax). Möglicherweise erfolgt dann eine Neufestsetzung des Kammerbeitrags, bitte fragen Sie nach bei der zuständigen Sachbearbeiterin.

 

Öffentliche Zahlungsaufforderung für das Beitragsjahr 2024:

  • Die Öffentliche Zahlungsaufforderung wird den Kammermitglieder bekannt gegeben
    • durch die Veröffentlichung im Januar-Heft des Deutschen Tierärzteblatts 2024
    • sowie per Rundschreiben Weihnachstbrief 2023
  • Dadurch ist der Kammerbeitrag 2024 fällig am 01.02.2024. Liegt ein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der Beitrag in der ersten Märzwoche 2024 abgebucht.
  • Dies ist in der BeitragsO geregelt.

Erläuterungen zur Öffentlichen Zahlungsaufforderung für das Beitragsjahr 2024:

  • Diese Erläuterungen finden Sie auf der Rückseite der Öffentliche Zahlungsaufforderung, die mit dem Weihnachtsbrief an alle Kammermitglieder versendet wurde.
  • Sie informieren über
    • Beitragshöhe in Abhängigkeit von der der am 1.1.2024 ausgeübten Tätigkeit
    • Antragstellung von Anträgen auf Ermäßigung / Erlass / Stundung
    • Fälligkeit des Kammerbeitrags 2024
    • Zahlung (Abbuchung / Überweisung)

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin:

Frau Cornelia Rollmann, Tel: 0711 - 722 8632-13, eMail: rollmann@ltk-bw.de