Kammerbeitrag

Das Heilberufekammergesetz (HBKG) gibt vor, dass die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ihre Aufwendungen durch eine Umlage deckt, den "Kammerbeitrag". Die Vertreterversammlung hat dazu die BeitragsO beschlossen (s.u. Rechtsgrundlagen). Die BeitragsO ist vom Minsterium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz genehmigt.

Das Ministerium genehmigt auch die Höhe des Kammerbeitrags, der jährlich zu Anfang des Jahres zu entrichten ist. Für das Jahr 2022 wurden die Kammerbeiträge aufgrund des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 27.10.2021 und der Genehmigung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg wie im Jahr zuvor festgesetzt:

Gruppe I: € 264,00

    1. In eigener Praxis niedergelassene Kammerangehörige
    2. Selbständig tätige Kammerangehörige
    3. Kammerangehörige, die als Gesellschafter und/ oder Geschäftsführer einer tierärztlichen Praxis tätig sind
    4. Kammerangehörige, auf die die Vorschriften der Beurfsausübung in eigener Praxis entsprechend Anwendung finden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg)

Gruppe II: € 198,00

    1. Beamtete und angestellt tätige Kammerangehörige
    2. Kammerangehörige, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten (z.B. Lehre und Forschung, pharmazeutische Industrie, Fachjournalisten, Medizinische Informatik usw.)
    3. Tierärzte, die Rente beziehen und noch berufstätig im Sinne von Nr. 1 und/ oder Nr. 2 sind

Gruppe III: € 55,00

    1. Kammerangehörige im Ruhestand ohne weitere Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit
    2. Freiwillige Kammerangehörige gem. § 2 (4) Heilberufe-Kammergesetz
    3. Arbeitslose Kammerangehörige
    4. Kammerangehörige, die keine Tätigkeit ausüben, die unter Beitragsgruppe I oder II aufgeführt ist.

Während des 1. Jahres nach Erlangung der Approbation oder der Arbeitserlaubnis besteht Beitragsfreiheit.

Zum Ende dieses 1. Jahres muss das Mitglied die fristgerechte, anteilige Zahlung des Jahresbeitrags für die ausgeübte Tätigkeit selbständig vornehmen. Es erfolgt kein Rechnungsversand.

Ändert sich die Tätigkeit im Laufe des Jahres, hat das Mitglied dies gem. MeldeO der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen (eMail, Brief oder Fax). Möglicherweise erfolgt dann eine Neufestsetzung des Kammerbeitrags, bitte fragen Sie nach bei der zuständigen Sachbearbeiterin.

Öffentliche Zahlungsaufforderung für 2022: hier

Die Öffentliche Zahlungsaufforderung wird den Kammermitglieder bekannt gegeben

  • durch die Veröffentlichung im Januar-Heft des Deutschen Tierärzteblatts
  • sowie per Rundschschreiben Weihnachstbrief 2021

Dadurch ist der Kammerbeitrag 2022 fällig am 01.02.2022. Liegt ein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der Beitrag in der ersten Märzwoche 2022 abgebucht.

Dies ist in der BeitragsO geregelt.

Erläuterungen zur Öffentlichen Zahlungsaufforderung für 2022: hier

Diese Erläuterungen sind auf der Rückseite der Öffentliche Zahlungsaufforderung, die mit dem Weihnachtsbrief an alle Kammermitglieder versendet wurde, zu finden und informieren zur Höhe des Beitrags, zu Anträgen auf Ermäßigung, zur Fälligkeit und zur Zahlung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin:

Frau Cornelia Rollmann, Tel: 0711 - 722 8632-13, eMail: rollmann@ltk-bw.de