Fehlzeitenregelung
Gemäß Berufsbildungsgesetz ist die Zulassung zur Abschlussprüfung u. a. nur dann möglich, wenn die Ausbildungsdauer zurückgelegt wurde. Das heißt: Allein der zeitliche Ablauf der i. d. R. 3-jährigen Ausbildungsdauer reicht nicht aus.
Es wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsdauer nicht zurückgelegt wurde, wenn Fehlzeiten von 10 % vorliegen. Bei den Fehlzeiten ist es unerheblich, worauf diese beruhen oder ob diese entschuldigt sind (z. B. durch ein ärztliches Attest).
Hinweis: Unentschuldigte Fehltage stellen eine Verletzung der Pflichten des Ausbildungsvertrags durch die/den Auszubildende/n dar, die Abmahnungen und die fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zur Folge haben können.
Die Höchstgrenze an zulässigen Fehlzeiten ist abhängig von der vertraglichen Vereinbarung einer 5-Tage-Woche/6-Tage-Woche und der Ausbildungsdauer.
Der Berufsbildungsausschuss der Landestierärztekammer Baden-Württemberg hat folgende max. Fehlzeiten festgelegt:
| Ausbildungsdauer | 3 Jahre |
| 5-Tage-Woche | 58 Fehltage in der Praxis |
| 26 Fehltage in der Berufsschule | |
| 6-Tage-Woche | 75 Fehltage in der Praxis |
| 26 Fehltage in der Berufsschule |
Bei Verkürzung der Ausbildungsdauer verringert sich die Zahl der max. zulässigen Fehltage entsprechend:
| Ausbildungsdauer | 2,5 Jahre |
| 5-Tage-Woche | 48 Fehltage in der Praxis |
| 22 Fehltage in der Berufsschule | |
| 6-Tage-Woche | 63 Fehltage in der Praxis |
| 22 Fehltage in der Berufsschule | |
| Ausbildungsdauer | 2 Jahre |
| 5-Tage-Woche | 39 Fehltage in der Praxis |
| 18 Fehltage in der Berufsschule | |
| 6-Tage-Woche | 50 Fehltage in der Praxis |
| 18 Fehltage in der Berufsschule |
Liegen die Fehlzeiten (in der Praxis und/oder Berufsschule) über den oben genannten Grenzen, gilt die Ausbildungsdauer als nicht zurückgelegt und die Zulassung zum regulären Prüfungstermin ist vermutlich nicht möglich.
Dann erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob die/der Auszubildende trotz der erheblichen Fehlzeiten die für den Ausbildungsberuf notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat und eine Zulassung zur Abschlussprüfung möglich ist.
Wird festgestellt, dass keine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung möglich ist, kann die/der Auszubildende einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer an die Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Baden-Württemberg stellen.