Fehlzeitenregelung

Gemäß Berufsbildungsgesetz ist die Zulassung zur Abschlussprüfung u. a. nur dann möglich, wenn die Ausbildungsdauer zurückgelegt wurde. Das heißt: Allein der zeitliche Ablauf der i. d. R. 3-jährigen Ausbildungsdauer reicht nicht aus.

Es wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsdauer nicht zurückgelegt wurde, wenn Fehlzeiten von 10 % vorliegen. Bei den Fehlzeiten ist es unerheblich, worauf diese beruhen oder ob diese entschuldigt sind (z. B. durch ein ärztliches Attest).

Hinweis: Unentschuldigte Fehltage stellen eine Verletzung der Pflichten des Ausbildungsvertrags durch die/den Auszubildende/n dar, die Abmahnungen und die fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zur Folge haben können.

Die Höchstgrenze an zulässigen Fehlzeiten ist abhängig von der vertraglichen Vereinbarung einer 5-Tage-Woche/6-Tage-Woche und der Ausbildungsdauer.

Der Berufsbildungsausschuss der Landestierärztekammer Baden-Württemberg hat folgende max. Fehlzeiten festgelegt:

Ausbildungsdauer 3 Jahre
5-Tage-Woche 58 Fehltage in der Praxis
  26 Fehltage in der Berufsschule
6-Tage-Woche 75 Fehltage in der Praxis
  26 Fehltage in der Berufsschule

Bei Verkürzung der Ausbildungsdauer verringert sich die Zahl der max. zulässigen Fehltage entsprechend:

Ausbildungsdauer 2,5 Jahre
5-Tage-Woche 48 Fehltage in der Praxis
  22 Fehltage in der Berufsschule
6-Tage-Woche 63 Fehltage in der Praxis
  22 Fehltage in der Berufsschule
Ausbildungsdauer 2 Jahre
5-Tage-Woche 39 Fehltage in der Praxis
  18 Fehltage in der Berufsschule
6-Tage-Woche 50 Fehltage in der Praxis
  18 Fehltage in der Berufsschule

Liegen die Fehlzeiten (in der Praxis und/oder Berufsschule) über den oben genannten Grenzen, gilt die Ausbildungsdauer als nicht zurückgelegt und die Zulassung zum regulären Prüfungstermin ist vermutlich nicht möglich.

Dann erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob die/der Auszubildende trotz der erheblichen Fehlzeiten die für den Ausbildungsberuf notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat und eine Zulassung zur Abschlussprüfung möglich ist.

Sie haben die Grenze an zulässigen Fehlzeiten überschritten und möchten sich zur Abschlussprüfung anmelden?

Wird festgestellt, dass keine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung möglich ist, kann die/der Auszubildende einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer an die Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Baden-Württemberg stellen.