Verkürzung der Ausbildung

Eine Verkürzung der Regelausbildungszeit (3 Jahre) ist möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • § 8 BBiG: zu Beginn der Ausbildung sechs Monate Verkürzung der Ausbildungszeit, wenn die/der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung über die allgemeine Hochschulreife verfügt
  • § 9 Abs. 1 PrüfungsO LTK BW: zum Ende der Ausbildung durch die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Verkürzung am Anfang der Ausbildung, § 8 BBiG

Voraussetzung: Allgemeine Hochschulreife, Änderung ab 1.4.2022 (Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 23.3.2022):

  • Die Verkürzung der Ausbildungszeit am Anfang um 6 Monate setzt. voraus, dass die/der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung über die allgemeine Hochschulreife verfügt. Es sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, s.u. Antrag, Frist.
  • Anträge auf Verkürzung der Ausbildungszeit am Anfang, die ab 1.4.2022 bei der Geschäftsstelle der Kammer eingehen, bedürfen des Nachweises der allgemeinen Hochschulreife.
  • Der Ausschuss hat erneut die Empfehlungen des Bundesausschusses für Berufsbildung in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildungszeit am Anfang ausführlich diskutiert. Die Empfehlungen sind für eine Vielzahl von Ausbildungsberufen gefasst und berücksichtigen daher nicht die individuellen Anforderungen einer konkreten Berufsausbildung. Aufgrund der deutlich über dem Durchschnitt liegenden Anforderungen der Ausbildung zur/zum TFA, hier sei nur exemplarisch verwiesen auf medizinische Fachbegriffe, Arzneimittelrecht, Strahlenschutz, Abrechnung, die in den allgemeinbildenden Schulen nicht vermittelt werden, gelangte der Ausschuss zu der Auffassung, nicht der Empfehlung des Bundesausschusses zu folgen und eine Verkürzung am Anfang um 6 Monate nur zu gewähren, wenn die/der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung über die allgemeine Hochschulreife verfügt.

Der Antrag auf Verkürzung (Antragsformular)

  • ist schriftlich per Post (nicht online, nicht per Mail, nicht per Fax)
  • durch Auszubildende/n + Ausbilder/in an die Landestierärztekammer zu stellen.
  • Hierfür muss eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife vorgelegt werden.
  • Sofern der Schulabschluss im Ausland erfolgte, ist eine schriftliche Bestätigung der Zeugnisanerkennungsstelle, RP Stuttgart, Abteilung 7, vorzulegen über die uneingeschränkte Zugangsberechtigung zu allen Universitäten in Deutschland.

Fristen:

Auszubildende, die aufgrund der allgemeiner Hochschulreife verkürzen möchten, müssen die Einreichungsfrist des notwendigen Antrags beachten:

  • frühestens nach Abschluss des Ausbildungsvertrags
  • spätestens bis vier Wochen nach Eingang der beiden Exemplare des geprüften Ausbildungsvertrages in der Ausbildungspraxis.

Sofern der/dem Auszubildenden der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife noch nicht vorliegt, so kann die amtlich beglaubigte Kopie nach Erhalt (bei Schulabschluss im Ausland, s.o.) zeitnah -jedoch spätestens bis Ausbildungsbeginn- nachgereicht werden.

Merkblatt Verkürzung am Anfang

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, § 9 Abs. 1 PrüfungsO LTK BW

Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist möglich, wenn Auszubildende über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben und zwei Prüfungstermine pro Jahr abgehalten werden.

Voraussetzungen (§ 9 Abs. 1 PrüfungsO LTK BW):

  • in der Zwischenprüfung muss ein Durchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden sein und
  • das Berufsschulzeugnis, das dem gewünschten Prüfungstermin unmittelbar vorangeht, muss in den maßgeblichen Fächern (d.h. alle, außer Religion und Wahlpflichtfach) einen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 sowie im Fach "Berufsfachliche Kompetenz" die Note 2,0 aufweisen.

Antrag auf vorzeitige Zulassung zur AP ist zu stellen wie folgt:

  • bis zum Termin für die Anmeldung zu der gewünschten AP (s. TFA/Termine) eingehend bei der Geschäftsstelle der LTK BW
  • per Post (nicht online, nicht per Mail, nicht per Fax)
  • 1. Antrag auf Verkürzung
    • mittels Formular
    • mit Anlage Zeugniskopie (Kopie des Berufsschulzeugnisses, das dem gewünschten Prüfungstermin vorangeht)
  • 2. Anmeldung zur Abschlussprüfung:

Merkblatt vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

 

Hinweis: Bitte beachten Sie die Stichtagsregelung und die Fehlzeitenregelung:

Der Termin der regulären Abschlussprüfung richtet sich gem § 8 PrüfO LTK BW

  • nach dem Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung (Stichtagsregelung)
  • nach der Dauer der Ausbildungszeit (Regelausbildungszeit 3 Jahre, bei genehmigter Verkürzung am Anfang 2,5 Jahre)

Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist aber nur dann möglich, wenn die Ausbildungszeit tatsächlich zurückgelegt wurde. Fehlzeiten (egal ob entschuldigt oder nicht) können dazu führen, dass keine Zulassung zum Termin der regulären (§ 8 Abs. 1 PrüfO) bzw. gewünschten früheren Abschlussprüfung (§ 9 Abs. 1 PrüfO) möglich ist.