Fortbildung

Fortbildungspflicht

§ 2 Abs. 3 Satz 1 BerufsO enthält die Verpflichtung aller Mitglieder der Kammer zur Fortbildung.

§ 3 B Abs. 5 a) BerufsO enthält die Regelung der Fortbildungspflichten der tierärztlich tätigen Mitglieder der LTK BW.

Es gelten damit folgende Pflichtfortbildungsstunden, die pro Kalenderjahr und unabh. von der Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden zur erbringen sind:

Umfang der jährlichen Fortbildungspflicht für Tierärztin/Tierarzt

  • im Beruf: 20 h im Kalenderjahr
  • mit Zusatzbezeichnung: 24 h im Kalenderjahr, davon mind. 6 h im Bereich der Zusatzbezeichnung
  • mit Gebietsbezeichnung (Fachtierärztin/Fachtierarzt): 30 h im Kalenderjahr, davon mind. 15 h im jeweiligen Gebiet
  • mit Weiterbildungungsermächtigung: 40 h im Kalenderjahr, davon mind. 20 h im Gebiet/Teilgebiet/Bereich der Ermächtigung.

Sie führen mehr als eine Bezeichnung? Informationen und Beispielrechnungen, welche Fortbildungsstundenzahl für Sie gilt, finden Sie auf diesem Merkblatt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Anrechenbare Fortbildungen:

  • für den Nachweis der Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht werden Fortbildungen berücksichtigt, die von einer deutschen Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer (ATF e.V.) anerkannt sind.
  • Nicht-Präsenz-Fortbildungen können mit maximal 50 % der gesamten jährlichen Fortbildungszeit anerkannt werden.
  • Kaufmännisch betriebswirtschaftliche Fortbildungen können mit maximal 25 % und Nichtpräsenz-Fortbildungen (Vortrag einschließlich Diskussion und/oder praktische Übungen) können mit maximal 50 % der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.
  • Die Teilnahme am Staatskurs der Akadvet wird mit 20 Fortbildungsstunden für das Jahr der Teilnahme anerkannt.

Nachweis der Fortbildung:

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist nur auf schriftliche Anforderung der LTK BW dieser gegenüber nachzuweisen. Die Prüfung erfolgt

  • bei der Erteilung und Verlängerung der Weiterbildungsermächtigung,
  • stichprobenartig (idR werden dann alle Tierärzte eines Landkreises geprüft) oder
  • anlassbezogen (insbesondere bei Anhaltspunkten für die nicht fachgerechte Ausführung von Untersuchungen, Behandlungen etc.).

Ausnahmen von der Fortbildungspflicht:

JA: Ist eine Tierärztin/ein Tierarzt nicht tierärztlich tätig, dann unterliegt er für diese Zeit nicht der Fortbildungspflicht nach § 3 B Abs. 5 a) BerufsO mit den jährlichen Mindestfortbildungsstunden, sondern nur der allgemeinen Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BerufsO. Hier ist keine jährliche Mindeststundenzahl vorgegeben. Es dürfte aber den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern, wenn die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen werden kann.

NEIN: Ist eine Tierärztin/ ein Tierarzt nur in Teilzeit tätig, verringert sich die Zahl der in § 3 B Abs. 5 a) BerufsO aufgeführten jährlichen Pflichtfortbildungsstunden nicht.

Fortbildungspflicht 2020 und 2021: Corona-bedingte Erleichterungen

 

Fortbildungen der LTK BW

Die Fortbildungsveranstaltungen der Landestierärztekammer Baden-Württemberg finden Sie unter: Termine

Fortbildungen der ATF und anderer Anbieter

  • Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF): Link hier
  • bpt-Akademie: Link hier
  • Deutsche Veterinärmedizischen Gesellschaft e.V. (DVG): Link hier
  • Stuttgarter Tierärztliche Gesellschaft e.V.: Link hier
  • Online Akademie "akademie.vet": Link hier
  • Lehmanns Akademie Link hier
  • Agrar- und Veterinär-Akademie: Link hier

Besonderes Fachwissen nach §7 Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

Die tierärztliche Bestandsbetreuung nach §7 SchHHygV setzt voraus, dass der Tierarzt über besonderes Fachwissen verfügt. Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die für den Praxisort zuständige Tierärztekammer zuständig. Die Laufzeit der Bescheinigung ist auf drei Jahre befristet.

Weitere Informationen finden Sie hier: Merkblatt.

Fortbildung zum Ersterwerb:

ATF-Grundkurs: E-learning

s.a. Deutsches Tierärzteblatt

Fortbildung zur Fortschreibung:

s. Deutsches Tierärzteblatt

Röntgen

Aktualisierungskurse der Landestierärztekammer Baden-Württemberg werden auf der Website und über das Deutsche Tierärzteblatt bekanntgegeben.

Eine aktuelle Übersicht zu angebotenen Grund- und Aktualisierungskurse im Strahlenschutz finden Sie auf der Website der Bundestierärztekammer. Diese Liste steht auf der entsprechenden Seite der BTK zum Download bereit: https://bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/strahlenschutz/

Weitere Informationen zum Thema Röntgen finden Sie im internen Bereich der Website der Landestierärztekammer Baden-Württemberg.